Konzessionierte Existenzen
pflegen die Freiheiten, die ihnen die gewährende Gewalt zuteilt, genau so lange zu feiern, bis sie sich die Freiheit nimmt, damit anders zu kalkulieren. Dabei hätte von Anfang an klar sein können, dass eine Erlaubnis schon ihre höchst einseitige Widerrufung in sich enthält.
Jedes Zugeständnis kommt schon zwischen den faeces seiner Bedingtheit und der urina auf die Welt, dass die Erteilung des Nutzungsrechts dem zustehenden Kontrahenten zu nützen hat.
Wem die Naturmetaphorik nicht gefällt, der möge sich über die „Rechtsfrüchte der Miet- und Pachtzinsforderungen“ belehren lassen, welches „Fruchtgenussrecht“ nicht auf meinem Mist gewachsen ist: Ich überlasse dir X zur Nutznießung wenn dein Nießbrauch mein Eigentum mehrt.
Es kommt auch gar nicht so selten vor, dass das Kalkül des befreiheiteten Fruchtziehers nicht aufgeht, das aufkommende Missvergnügen aber merkwürdigerweise nicht gegen die Freiheit ausschlägt, sondern im Falle des Fallierens sich immer dem falschen, unsachgemäßen Management verdanke.
Jedes Zugeständnis kommt schon zwischen den faeces seiner Bedingtheit und der urina auf die Welt, dass die Erteilung des Nutzungsrechts dem zustehenden Kontrahenten zu nützen hat.
Wem die Naturmetaphorik nicht gefällt, der möge sich über die „Rechtsfrüchte der Miet- und Pachtzinsforderungen“ belehren lassen, welches „Fruchtgenussrecht“ nicht auf meinem Mist gewachsen ist: Ich überlasse dir X zur Nutznießung wenn dein Nießbrauch mein Eigentum mehrt.
Es kommt auch gar nicht so selten vor, dass das Kalkül des befreiheiteten Fruchtziehers nicht aufgeht, das aufkommende Missvergnügen aber merkwürdigerweise nicht gegen die Freiheit ausschlägt, sondern im Falle des Fallierens sich immer dem falschen, unsachgemäßen Management verdanke.
gitano - 4. Dez, 07:40