Montag, 13. Dezember 2010

An den Zensor:

Das Folgende ist ein Wunsch, kein Revolutionsaufruf!

Manchmal könnte man vor lauter ohnmächtiger Wut auf die Propagandamaschine, alias den Kriminellen namens „public relations“, also den Fernseher, einfach abknallen.

Das Unisono einer friedensnoblen Menschenrechtspreisung für einen chinesischen Umstürzler könnte einem hiesigen Revolutionär eigentlich nur recht sein.

Dann geht der aber hin zum Grundgesetz und liest sich den Artikel 20, Absatz 4 über die Notstandgesetze aufmerksam durch und unterlässt es wohlweislich, sich um Kopf und Kragen zu schreiben.

Das Menschenrecht des Staats auf seine Menschen und deren abstrakte Verallgemeinerung zum global agierenden Warenbesitzer ist und bleibt aber eine praktische Waffe, die mit Gewalt ignoriert, dass sie so gar nichts Friedliches an sich hat.

Angesichts der gelaufenen und laufenden Zerstörung bürgerlicher Existenzen durch den Rechtsstaat sähe ich dessen weltweite Gewalttätigkeit gegen die Abweichung von seinen kapitalen Verordnungen gerne hinter Gittern.

Nachdem die Engländer Gandhi zum dritten Mal inhaftiert hatten, fragte ihn ein amerikanischer Journalist: „Was halten Sie von der Zivilisation des Westens“.
Seine Antwort: „Ich glaube, das wäre eine prima Idee.“

Guten Abend“
Heißt es knapp und sachgemäß zu Beginn der Abendnachrichten.

Und dann erfährt man des Langen und Breiten, warum man den so verdammt nötig hätte.
cadiz - 13. Dez, 11:03

MEW 1,364-366

"Aber das Menschenrecht der Freiheit basiert nicht auf der Verbindung des Menschen mit dem Menschen, sondern vielmehr auf der Absonderung des Menschen von dem Menschen. Es ist das Recht dieser Absonderung, das Recht des beschränkten, auf sich beschränkten Individuums.
Die praktische Nutzanwendung des Menschenrechtes der Freiheit ist das Menschenrecht des Privateigentums.

Worin besteht das Menschenrecht des Privateigentums?

Article 16. (Constitution de 1793): »Le droit de propriété est celui qui appartient à tout citoyen de jouir et de disposer à son gré de ses biens, de ses revenus, du fruit de son travail et de son industrie.«
|Artikel 16. (Verfassung von 1793): »Das Eigentumsrecht ist das Recht jedes Bürgers, willkürlich seine Güter, seine Einkünfte, die Früchte seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und darüber zu disponieren.«|

Das Menschenrecht des Privateigentums ist also das Recht, willkürlich (à son gré), ohne Beziehung auf andre Menschen, unabhängig von der Gesellschaft, sein Vermögen zu genießen und über dasselbe zu disponieren, das Recht des Eigennutzes. Jene individuelle Freiheit, wie diese Nutzanwendung derselben, bilden die Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft. Sie läßt jeden Menschen im andern Menschen nicht die Verwirklichung, sondern vielmehr die Schranke seiner Freiheit finden. Sie proklamiert vor allem aber das Menschenrecht,

»de jouir et de disposer à son gré de ses biens, de ses revenus, du fruit de son travail et de son industrie«.

Es bleiben noch die andern Menschenrechte, die égalité und die sûreté.

Die égalité, hier in ihrer nichtpolitischen Bedeutung, ist nichts als die Gleichheit der oben beschriebenen liberté, nämlich: daß jeder Mensch gleichmäßig als solche auf sich ruhende Monade betrachtet wird, Die Konstitution von 1795 bestimmt den Begriff dieser Gleichheit, ihrer Bedeutung angemessen, dahin:

Article 3. (Constitution de 1795): »L'égalité consiste en ce que la loi est la même pour tous, soit qu'elle protège, soit qu'elle punisse.«
|Artikel 3. (Verfassung von 1795): »Die Gleichheit besteht darin, daß das gleiche Gesetz für alle gilt, ganz gleich ob es beschützt oder bestraft.«|

Und die sûreté?

Article 8. (Constitution de 1793|: »La sûreté consiste dans la protection accordée par la société à chacun de ses membres pour la conservation de sa personne, de ses droits et de ses propriétés.«
|Artikel 8. (Verfassung von 1793): »Die Sicherheit besteht in dem Schutz, den die Gesellschaft jedem ihrer Mitglieder gewährt für die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums.« |

Die Sicherheit ist der höchste soziale Begriff der bürgerlichen Gesellschaft, der Begriff der Polizei, daß die ganze Gesellschaft nur da ist, um |366| jedem ihrer Glieder die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums zu garantieren. Hegel nennt in diesem Sinn die bürgerliche Gesellschaft »den Not- und Verstandesstaat

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